danach gibt es brenner oder feuerungsanlagen, die nicht selbstständig genehmigungsbedürftig sind und als teil der gesamtanlage genehmigt sind. im übrigen gibt es anlagenteile und verfahrensschritte, die selbstständig genehmigungsbedürftig, aber nicht selbstständig genehmigt sind.
(lyrik des rechts)
(lyrik des rechts)
zkoo | 12.10.2005